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Die Reiserücktrittsversicherung kommt für alle Stornogebühren auf, wenn der Urlaub wegen Krankheit, des Todes naher Angehöriger, Arbeitslosigkeit, usw. nicht angetreten werden kann.  Sie ist bei teureren, länger im voraus gebuchten Reisen unbedingt empfehlenswert. Auch Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft sind ein Rücktrittsgrund, wie z.B. die Unverträglichkeit einer für die Einreise ins Urlaubsland erforderlichen Gelbfieberimpfung.  Bei einem Reiserücktritt im Falle von ausgebrochenen kriegerischen Unruhen oder anderen Gewalthandlungen sowie bei Kernkraftunfällen haftet eine Reiserücktrittsversicherung nicht. Ebenso wenig, wenn der Hinderungsfall vorhersehbar war oder vom Reisenden fahrlässig herbeigeführt wurde.

Die Reiseabbruchversicherung  (bei manchen Versicherern auch Urlaubsgarantie genannt) kommt immer dann zum Tragen, wenn man aus einem versicherten Grund die Reise früher beenden muss als vorgesehen, beispielsweise bei einer schweren Erkrankung im Verlauf eines Asienurlaubs. Als abgebrochen gilt dann eine Reise, sobald die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wurde. Dies ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bereits der Fall, sobald man am Flughafen eingecheckt hat (3 U 1338/01).

Unversichert fallen relativ hohe Kosten für eine Umbuchung bzw. einen Extraflug an, der nicht im Kontingent des Reiseveranstalters enthalten ist. Hier können gerade für Familien, die eine Fernreise angetreten haben, erhebliche Kosten entstehen. Diese Kosten deckt die Reiseabbruchversicherung ab. Darüber hinaus werden je nach Versicherer im Rahmen der Versicherungsbedingungen auch die Kosten für gebuchte und nicht in Anspruch genommene Leistungen erstattet.

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